Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Südsteiermark“, Fassung vom 29.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“)
StF: BGBl. II Nr. 299/2018

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Das Weinbaugebiet Südsteiermark DAC entspricht dem politischen Bezirk Leibnitz ohne die Gemeindegebiete links der Mur.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Südsteiermark geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben, wobei „DAC“ in kleineren Schriftzeichen anzugeben ist als „Südsteiermark“.
  5. Ziffer 5
    Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist nicht zulässig.
  6. Ziffer 6
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. Ziffer 7
    Es dürfen nur folgende Rebsorten verwendet werden: Welschriesling, Weißburgunder, Morillon, Grauburgunder, Riesling, Muskateller, Sauvignon blanc, Traminer sowie Verschnitte daraus.
  8. Ziffer 8
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres, bei Welschriesling nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres, erfolgen.
  9. Ziffer 9
    Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres verkauft werden; ausgenommen davon sind Weine der Rebsorte Welschriesling.
  10. Ziffer 10
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  11. Ziffer 11
    Die Rebsorte darf am Etikett nicht größer als die Bezeichnung Südsteiermark angegeben werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Südsteiermark ersichtlich sein.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Weine mit der Bezeichnung „Südsteiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Kitzeck-Sausal, Eichberg, Leutschach, Gamlitz oder Ehrenhausen zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Südsteiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  5. Ziffer 5
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  6. Ziffer 6
    Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  7. Ziffer 7
    Die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ und die Ortsangabe sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.
  8. Ziffer 8
    Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,

Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 8, Ziffer 4, oder Paragraph 9, Ziffer 3, festgelegt ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Südsteiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  4. Ziffer 4
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling, und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  6. Ziffer 6
    Die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben;wobei die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
  2. Absatz 2Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.
  3. Absatz 3Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt Paragraph eins, Ziffer 3, der Großlagenverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang

Ortsübergreifende Gemeinden im Weinbaugebiet Südsteiermark DAC
Kitzeck-Sausal:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal, Kitzeck im Sausal mit Ausnahme der Katastralgemeinde Fresing, von der Gemeinde Gleinstätten die Katastralgemeinde Sausal bei Pistorf, von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen links der Sulm, von der Gemeinde Leibnitz die Weinbauflächen links der Sulm und rechts der Laßnitz und von den Gemeinden Lang und Tillmitsch die Weinbauflächen rechts der Laßnitz.

Leitsorten: Sauvignon blanc, Riesling

Eichberg:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden: Arnfels mit den Katastralgemeinden Arnfels und Maltschach, Leutschach an der Weinstraße mit den Katastralgemeinden Eichberg-Trautenburg und Kranach, von der Gemeinde St. Johann/Saggautal die Katastralgemeinden Eichberg-Arnfels und St. Johann/Saggautal, von der Gemeinde Großklein die Katastralgemeinden Oberfahrenbach, Nestelberg b. Großklein, Mattelsberg und Nestelbach und von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen rechts der Sulm

Leitsorten: Sauvignon blanc, Muskateller

Leutschach:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Leutschach an der Weinstraße mit Ausnahme der Katastralgemeinden Kranach und Eichberg-Trautenburg

Leitsorten: Sauvignon blanc, Muskateller

Gamlitz:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Gamlitz mit Ausnahme der Katastralgemeinde Sulz, von der Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße die Katastralgemeinde Unterlupitscheni und von den Gemeinden Leibnitz und Wagna die Weinbauflächen rechts der Sulm

Leitsorten: Sauvignon blanc, Muskateller

Ehrenhausen:

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße mit Ausnahme der Katastralgemeinde Unterlupitscheni, von der Gemeinde Gamlitz die Katastralgemeinde Sulz und von der Gemeinde Straß in der Steiermark die Weinbauflächen rechts der Mur

Leitsorten: Sauvignon blanc, Morillon