Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Kremstal“, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“)
StF: BGBl. II Nr. 273/2017

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 34, Absatz eins und 55 Absatz , des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kremstal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Kremstal geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. Ziffer 4
    Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: keine Botrytisdominanz, ausgewogen, und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  5. Ziffer 5
    Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC Reserve“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig.
  6. Ziffer 6
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“, „Kremstal DAC“ mit Ortsangabe gem. Anhang sowie „Kremstal DAC“ mit Ortsangabe gem. Anhang und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  7. Ziffer 7
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC Reserve“ dürfen erst ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. Ziffer 8
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an Kremstal DAC sämtlicher Kategorien müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist eine Wiederholung durchzuführen.
  9. Ziffer 9
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Kremstal DAC“ verwendet werden.
  10. Ziffer 10
    Falls die Rebsorte angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten.
  11. Ziffer 11
    Falls eine Phantasiebezeichnung oder Marke angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten.
  12. Ziffer 12
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Kremstal und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten. Die Bezeichnung „Kremstal“ ist auf demEtikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  13. Ziffer 13
    Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
  14. Ziffer 14
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  15. Ziffer 15
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Kremstal DAC und Kremstal DAC mit Ortsangabe gem. Anhang mit mindestens 12,0 % vol., bei Kremstal DAC mit Ortsangabe gem. Anhang und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Kremstal DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben. Ab dem Jahrgang 2023 ist der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett bei Kremstal DAC mit mindestens 11,5 % vol., bei Kremstal DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Kremstal DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Kremstal DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.
  16. Ziffer 16
    Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich: die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Kremstal“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten; die Bezeichnung „Kremstal Reserve“ ist auf dem Vorderetikett anzuführen; allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kremstal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kremstal ersichtlich sein.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Kremstal DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kremstal schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kremstal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kremstal festzusetzen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Kremstal DAC bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Die DAC-Verordnung „Kremstal“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2010,, wird aufgehoben.

Anl. 1

Text

Anhang

Ortsangaben im Weinbaugebiet Kremstal DAC:

Krems:

Die Katastralgemeinden Krems, Angern, Thallern, Hollenburg, Landersdorf, Gneixendorf, Rehberg und Egelsee

Stein:

Die Katastralgemeinde Stein

Rohrendorf:

Die politische Gemeinde Rohrendorf (Ober- und Unterrohrendorf)

Gedersdorf:

Die politische Gemeinde Gedersdorf (Gedersdorf und Brunn im Felde)

Stratzing:

Die politischen Gemeinden Stratzing und Droß

Senftenberg:

Die politische Gemeinde Senftenberg mit den Katastralgemeinden Senftenberg, Imbach und Priel

Furth:

Die politische Gemeinde Furth mit den Katastatralgemeinden Furth, Oberfucha, Palt, Steinaweg und Aigen

Höbenbach:

Die Katastralgemeinden Höbenbach, Eggendorf, Paudorf, Meidling und Hörfahrt

Krustetten:

Die Katastralgemeinden Krustetten und Tiefenfucha.